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   VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327   

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VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327 (https://dejure.org/2023,38612)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327 (https://dejure.org/2023,38612)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2023 - Au 8 K 23.50327 (https://dejure.org/2023,38612)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1; AsylG § 34a; VO(EU) 604/2013 (Dublin III-VO)
    Asyl, Afghanistan, Dublin-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Schweden, keine systemischen Schwachstellen im schwedischen Asylverfahren, Bezugnahme auf Bescheid des Bundesamts

  • rewis.io

    Asyl, Afghanistan, Dublin-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Schweden, keine systemischen Schwachstellen im schwedischen Asylverfahren, Bezugnahme auf Bescheid des Bundesamts

  • milo.bamf.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VG München, 08.02.2021 - M 30 S 21.50078

    Zur Situation der Dublin-Rückkehrer in Schweden

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
    Das Gericht nimmt zur Begründung seines Urteils auf diese Ausführungen des Bundesamts, welche sich in vertiefter Weise mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel im schwedischen Asylverfahren bzw. dem Zugang zum Asylverfahren, unter anderem zu der Frage eines Folgeantrags sowie den gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in Schweden, auseinandersetzen, und ergänzend auf die sehr sorgfältige Auswertung der aktuellen Erkenntnismittellage in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Schwedens anerkennt (statt vieler nur VG Minden, B.v. 29.10.2021 - 12 L 683/21.A; VG Ansbach, B.v. 10.3.2021 - AN 14 S 21.50032; VG München, B.v. 8.2.2021 - M 30 S 21.50078 - alle juris) im Hinblick auf den Kläger im vorliegenden Verfahren Bezug und macht sich diese in vollem Umfang zu eigen.

    Hiervon unabhängig wird in der überwiegenden Rechtsprechung auch hinsichtlich Dublin-Rückkehrern, welche in Schweden das Asylverfahren durchlaufen und eine (nunmehr rechtskräftige) negative Entscheidung erhalten haben, davon ausgegangen, dass in Schweden keine systemischen Mängel bestehen (statt vieler VG München, B.v. 8.2.2021 - M 30 S 21.50078 - juris Rn. 17 f. m.w.N.).

    Dem schließt sich der Einzelrichter an, nimmt auf die Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2021 (VG München, B.v. 8.2.2021, a.a.O.) entsprechend Bezug und macht sie sich in vollem Umfang zu eigen.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht.

    Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
    Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben ist die Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsanordnung aufzuheben, da diese Entscheidung dann jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16; U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19; BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - alle juris; vgl. auch BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, 1.1.2023, § 34a AsylG Rn. 26 m.w.N.).

    a) Vorliegend ist davon auszugehen, dass für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nach Maßgabe der Dublin III-VO nicht die Beklagte, sondern Schweden zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG; zum Vorrang gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG etwa BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
    Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedsstaat regelhaft so defizitär sind, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - NVwZ 2014, 1039).

    Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

  • VGH Bayern, 08.03.2019 - 10 B 18.50031

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
    Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben ist die Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsanordnung aufzuheben, da diese Entscheidung dann jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16; U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19; BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - alle juris; vgl. auch BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, 1.1.2023, § 34a AsylG Rn. 26 m.w.N.).

    Soweit mit der Klage - bei sachgerechter Auslegung - auch erstrebt wird, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Schwedens festzustellen, ist eine hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage zulässig, da es sich um einen eigenen Streitgegenstand handelt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 12.10.2015 - 11 ZB 15.50050

    Pflicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung von

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
    Der Kläger kann sich auf zielstaatsbezogene - bezogen auf Schweden - oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die in Bezug auf die Abschiebungsanordnung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2015 - 11 ZB 15.50050 - juris Rn. 4), nicht berufen.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht.
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
    Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben ist die Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsanordnung aufzuheben, da diese Entscheidung dann jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16; U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19; BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - alle juris; vgl. auch BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, 1.1.2023, § 34a AsylG Rn. 26 m.w.N.).
  • VG Berlin, 03.05.2021 - 35 L 57.21

    Sog. Dublin-Verfahren; Asylbewerber-Anhörung bei dem Bundesamt;

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
    Die grundsätzliche Möglichkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers in sein Herkunftsland (Afghanistan), u.U. nach der vorherigen Überstellung in den gemäß der Dublin III-VO für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat, ist dem europäischen Asylsystem immanent (VG Berlin, B.v. 3.5.2021 - 35 L 57/21 A - juris Rn. 16 f.; vgl. auch VG Ansbach, B.v. 10.3.2021 - AN 14 S 21.50018 - BeckRS 2021, 4685 Rn. 38).
  • VG Minden, 29.10.2021 - 12 L 683/21
    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
    Das Gericht nimmt zur Begründung seines Urteils auf diese Ausführungen des Bundesamts, welche sich in vertiefter Weise mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel im schwedischen Asylverfahren bzw. dem Zugang zum Asylverfahren, unter anderem zu der Frage eines Folgeantrags sowie den gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in Schweden, auseinandersetzen, und ergänzend auf die sehr sorgfältige Auswertung der aktuellen Erkenntnismittellage in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Schwedens anerkennt (statt vieler nur VG Minden, B.v. 29.10.2021 - 12 L 683/21.A; VG Ansbach, B.v. 10.3.2021 - AN 14 S 21.50032; VG München, B.v. 8.2.2021 - M 30 S 21.50078 - alle juris) im Hinblick auf den Kläger im vorliegenden Verfahren Bezug und macht sich diese in vollem Umfang zu eigen.
  • VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018

    Unbegründeter Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung in Dublinverfahren

  • VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50032

    Syrien: Dublin Schweden: keine systemischen Mängel, keine Zuständigkeit aufgrund

  • VG Augsburg, 12.02.2024 - Au 9 K 23.50418

    Irak, Dublin-Verfahren, unzulässiger Asylantrag, Abschiebungsanordnung nach

    In der überwiegenden Rechtsprechung wird auch hinsichtlich Dublin-Rückkehrern nach Schweden davon ausgegangen, dass in Schweden keine systemischen Mängel bestehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.12.2023 - Au 8 K 23.50327 - juris Rn. 33; VG München, B.v. 8.2.2021 - M 30 S 21.50078 - juris Rn. 17 f.).
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