Rechtsprechung
VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- BAYERN | RECHT
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1; AsylG § 34a; VO(EU) 604/2013 (Dublin III-VO)
Asyl, Afghanistan, Dublin-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Schweden, keine systemischen Schwachstellen im schwedischen Asylverfahren, Bezugnahme auf Bescheid des Bundesamts - rewis.io
Asyl, Afghanistan, Dublin-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Schweden, keine systemischen Schwachstellen im schwedischen Asylverfahren, Bezugnahme auf Bescheid des Bundesamts
- milo.bamf.de
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- VG München, 08.02.2021 - M 30 S 21.50078
Zur Situation der Dublin-Rückkehrer in Schweden
Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
Das Gericht nimmt zur Begründung seines Urteils auf diese Ausführungen des Bundesamts, welche sich in vertiefter Weise mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel im schwedischen Asylverfahren bzw. dem Zugang zum Asylverfahren, unter anderem zu der Frage eines Folgeantrags sowie den gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in Schweden, auseinandersetzen, und ergänzend auf die sehr sorgfältige Auswertung der aktuellen Erkenntnismittellage in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Schwedens anerkennt (statt vieler nur VG Minden, B.v. 29.10.2021 - 12 L 683/21.A; VG Ansbach, B.v. 10.3.2021 - AN 14 S 21.50032; VG München, B.v. 8.2.2021 - M 30 S 21.50078 - alle juris) im Hinblick auf den Kläger im vorliegenden Verfahren Bezug und macht sich diese in vollem Umfang zu eigen.Hiervon unabhängig wird in der überwiegenden Rechtsprechung auch hinsichtlich Dublin-Rückkehrern, welche in Schweden das Asylverfahren durchlaufen und eine (nunmehr rechtskräftige) negative Entscheidung erhalten haben, davon ausgegangen, dass in Schweden keine systemischen Mängel bestehen (statt vieler VG München, B.v. 8.2.2021 - M 30 S 21.50078 - juris Rn. 17 f. m.w.N.).
Dem schließt sich der Einzelrichter an, nimmt auf die Begründung im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Februar 2021 (VG München, B.v. 8.2.2021, a.a.O.) entsprechend Bezug und macht sie sich in vollem Umfang zu eigen.
- EuGH, 21.12.2011 - C-411/10
Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …
Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht.Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.).
- BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener …
Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben ist die Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsanordnung aufzuheben, da diese Entscheidung dann jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16; U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19; BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - alle juris;… vgl. auch BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, 1.1.2023, § 34a AsylG Rn. 26 m.w.N.).a) Vorliegend ist davon auszugehen, dass für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nach Maßgabe der Dublin III-VO nicht die Beklagte, sondern Schweden zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG; zum Vorrang gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG etwa BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 18).
- BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14
Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche …
Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedsstaat regelhaft so defizitär sind, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - NVwZ 2014, 1039).Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).
- VGH Bayern, 08.03.2019 - 10 B 18.50031
Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig
Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben ist die Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsanordnung aufzuheben, da diese Entscheidung dann jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16; U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19; BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - alle juris;… vgl. auch BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, 1.1.2023, § 34a AsylG Rn. 26 m.w.N.).Soweit mit der Klage - bei sachgerechter Auslegung - auch erstrebt wird, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Schwedens festzustellen, ist eine hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage zulässig, da es sich um einen eigenen Streitgegenstand handelt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - juris Rn. 19).
- VGH Bayern, 12.10.2015 - 11 ZB 15.50050
Pflicht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung von …
Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
Der Kläger kann sich auf zielstaatsbezogene - bezogen auf Schweden - oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die in Bezug auf die Abschiebungsanordnung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2015 - 11 ZB 15.50050 - juris Rn. 4), nicht berufen. - BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93
Sichere Drittstaaten
Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) entspricht. - BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19
Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage; …
Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
Wird die Unzulässigkeitsentscheidung aufgehoben ist die Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsanordnung aufzuheben, da diese Entscheidung dann jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16; U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19; BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - alle juris;… vgl. auch BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, 1.1.2023, § 34a AsylG Rn. 26 m.w.N.). - VG Berlin, 03.05.2021 - 35 L 57.21
Sog. Dublin-Verfahren; Asylbewerber-Anhörung bei dem Bundesamt; …
Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
Die grundsätzliche Möglichkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers in sein Herkunftsland (Afghanistan), u.U. nach der vorherigen Überstellung in den gemäß der Dublin III-VO für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat, ist dem europäischen Asylsystem immanent (VG Berlin, B.v. 3.5.2021 - 35 L 57/21 A - juris Rn. 16 f.;… vgl. auch VG Ansbach, B.v. 10.3.2021 - AN 14 S 21.50018 - BeckRS 2021, 4685 Rn. 38). - VG Minden, 29.10.2021 - 12 L 683/21
Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2023 - Au 8 K 23.50327
Das Gericht nimmt zur Begründung seines Urteils auf diese Ausführungen des Bundesamts, welche sich in vertiefter Weise mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel im schwedischen Asylverfahren bzw. dem Zugang zum Asylverfahren, unter anderem zu der Frage eines Folgeantrags sowie den gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten in Schweden, auseinandersetzen, und ergänzend auf die sehr sorgfältige Auswertung der aktuellen Erkenntnismittellage in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Schwedens anerkennt (statt vieler nur VG Minden, B.v. 29.10.2021 - 12 L 683/21.A; VG Ansbach, B.v. 10.3.2021 - AN 14 S 21.50032; VG München, B.v. 8.2.2021 - M 30 S 21.50078 - alle juris) im Hinblick auf den Kläger im vorliegenden Verfahren Bezug und macht sich diese in vollem Umfang zu eigen. - VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018
Unbegründeter Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung in Dublinverfahren
- VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50032
Syrien: Dublin Schweden: keine systemischen Mängel, keine Zuständigkeit aufgrund …
- VG Augsburg, 12.02.2024 - Au 9 K 23.50418
Irak, Dublin-Verfahren, unzulässiger Asylantrag, Abschiebungsanordnung nach …
In der überwiegenden Rechtsprechung wird auch hinsichtlich Dublin-Rückkehrern nach Schweden davon ausgegangen, dass in Schweden keine systemischen Mängel bestehen (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.12.2023 - Au 8 K 23.50327 - juris Rn. 33;… VG München, B.v. 8.2.2021 - M 30 S 21.50078 - juris Rn. 17 f.).